Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Aufforderung, den Strafverfolgungsbehörden den Absender des fraglichen E-Mails bekannt zu geben, subsidiär auch staatsrechtliche Beschwerde. a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können lediglich letztinstanzliche kantonale Entscheidungen angefochten werden (Art. 86 f. OG). Die Ausnahmevoraussetzungen für die Anfechtung eines unterinstanzlichen Entscheides sind im vorliegenden Falle nicht gegeben (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a S. 493, mit Hinweisen). Demnach kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insofern nicht eingetreten werden, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf verlangt wird.