50 Abs. 1 Satz 2 FDV) bzw. für die Anfechtung von Rechnungen zur Verfügung zu halten. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Fernmeldemarktes anstelle der ursprünglich im Bereiche der Telefonübermittlung allein auftretenden PTT-Betriebe hat der Bundesrat einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs geschaffen (Art. 1 der Verordnung über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsverordnung, SR 780. 11; vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, insbes.