Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) äussert in seiner Vernehmlassung die Ansicht, für die Herausgabe von E-Mail-Absendern komme das eidgenössische Fernmeldegesetz mit den entsprechenden Verordnungen zur Anwendung, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet erweise. Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsanwaltschaft haben von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung des UVEK Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-