Der angefochtene Entscheid verletze daher Bundesrecht. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Fernmeldegeheimnis, die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit sowie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutze des Geheimnisbereichs. Aus der Konkurrenzsituation mit andern Providern heraus erachtet sie sich ferner in der Handels- und Gewerbefreiheit verletzt. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) wegen ungenügender Begründung des Kostenpunktes im angefochtenen Entscheid. Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.