Sie verweist in allgemeiner Weise auf das aufwendige Analyseverfahren zum Auffinden von E-Mail-Absendern und auf den von ihr verlangten Eingriff in den Geheimbereich der E-Mail-Benützer. Zur Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, § 103 StPO stelle keine gesetzliche Grundlage für die angefochtene Aufforderung zur Auskunftserteilung dar und sei daher in Verletzung des Willkürverbotes zur Anwendung gebracht worden. Anstelle des kantonalen Rechts sei vielmehr das eidgenössische Fernmeldegesetz mit den dazugehörigen Verordnungen anwendbar. Der angefochtene Entscheid verletze daher Bundesrecht.