anders als bei der nicht vergleichbaren Telefonüberwachung bedürfe es für die Auskunftserteilung insbesondere keiner vorgängigen richterlichen Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer. B.- Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft hat die Swiss Online AG beim Bundesgericht am 28. April 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügungen der Bezirks- und der Staatsanwaltschaft beantragt. Sie verweist in allgemeiner Weise auf das aufwendige Analyseverfahren zum Auffinden von E-Mail-Absendern und auf den von ihr verlangten Eingriff in den Geheimbereich der E-Mail-Benützer.