Mit Entscheid vom 24. März 1999 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 103 StPO stelle eine hinreichende Grundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung dar; anders als bei der nicht vergleichbaren Telefonüberwachung bedürfe es für die Auskunftserteilung insbesondere keiner vorgängigen richterlichen Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer.