Zur Abklärung der Hintergründe forderte die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider des E-Mail-Verkehrs am 13. Januar 1999 gestützt auf § 103 StPO/ZH auf, (der Kantonspolizei Zürich) Auskunft über den tatsächlichen Absender des genannten E-Mails und dessen genauen Versandzeitpunkt zu geben. Die Swiss Online AG rekurrierte gegen diese Aufforderung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und machte in verschiedener Hinsicht Verletzungen der Geheimsphäre sowie das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und einer gerichtlichen Genehmigung geltend. Mit Entscheid vom 24. März 1999 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.