Es besteht der Verdacht, dass auf dem beim Empfänger eingetroffenen erpresserischen E-Mail Absender und Versanddatum manipuliert worden sind. Zur Abklärung der Hintergründe forderte die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider des E-Mail-Verkehrs am 13. Januar 1999 gestützt auf § 103 StPO/ZH auf, (der Kantonspolizei Zürich) Auskunft über den tatsächlichen Absender des genannten E-Mails und dessen genauen Versandzeitpunkt zu geben.