{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-104-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-104-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "271c3b964faab106519dca473dfd460d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.104/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.104/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.104/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.104/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:08", "Checksum": "0a8c321ca3867ab0e9fc0cd30a179193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.104/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n\nbb) Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Post- und Telegrafengeheimnisses im Sinne von Art. 36 Abs. 4 aBV geltend. Ob diese Verfassungsbestimmung bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Bereich des E-Mail-Verkehrs Anwendung findet, ist eine unten zu behandelnde materielle Frage. Zu prüfen an dieser Stelle ist indessen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde überhaupt auf den verfassungsmässigen Geheimbereich berufen kann.\nDas Telegrafen-, Telefon- und Fernmeldegeheimnis schützt die Privatsphäre desjenigen, der einen (heute von privater Seite angebotenen) Fernmeldedienst wie etwa das Telefon oder die Telegrafie in Anspruch nimmt. Der Schutz betrifft den Benützer dieser Dienstleistungen, nicht hingegen den Anbieter. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Fall nicht in direkter Weise auf diese Verfassungsgarantien zu berufen vermag; sie erhebt die Rüge gewissermassen treuhänderisch anstelle der durch das Fernmeldegeheimnis direkt geschützten Person (vgl. zu dieser Problematik Hans Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Auflage 1979, Rz. 93 S. 65). - Unter den gegebenen Umständen ist die Frage nach dem Geheimnisschutz mit in die Beurteilung einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Fernmeldegesetz grundsätzlich zum Geheimnis verpflichtet (Art. 43 FMG); das Strafgesetzbuch stellt die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses unter Strafe (Art. 321ter StGB unter Vorbehalt von Art. 179octies StGB). Die Beschwerdeführerin ist daran interessiert, sich vor einem Gesetzesverstoss zu schützen und die Auskunft nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Sie befindet sich in gleicher Lage wie Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Angehörige von Berufsgruppen, die unter dem Berufsgeheimnis stehen und dieses gegenüber Auskunftsbegehren von Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich anrufen können (vgl. Art. 321 StGB). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid vereitle Bundesrecht und verletze daher den Verfassungsgrundsatz der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Pra 1996 Nr. 198 E. 1b). Schliesslich mag der Beschwerdeführerin die Berufung auf den verfassungsmässigen Geheimnisschutz anstelle der direkt Betroffenen in Analogie zu Art. 35 Abs. 3 BV zugestanden werden. Demnach wird im Folgenden die Frage der Verletzung des grundrechtlich garantierten Geheimnisschutzes zu prüfen sein.\ncc) Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit geltend. Sie begründet dies damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Kunden im Falle einer unzulässigen Auskunftserteilung beeinträchtigt und ihre Geschäftsbeziehungen gestört würden, mit der Folge, dass Kunden einen andern Provider suchen oder auf andere Kommunikationsarten ausweichen könnten. Dieser Rüge kommt neben derjenigen der Verletzung des Telefon- und Fernmeldegeheimnisses keine eigenständige Bedeutung zu; sie ist zudem unter dem Blickwinkel von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht spezifisch und mithin auch nicht ausreichend begründet. Soweit der Eingriff in den Geheimbereich zulässig ist, wäre der Eingriff grundsätzlich auch unter dem Gesichtswinkel der Handels- und Gewerbefreiheit verfassungsrechtlich abgedeckt. Demnach braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.\ndd) Schliesslich ruft die Beschwerdeführerin die Meinungsäusserungsfreiheit und die Informationsfreiheit an. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vom angefochtenen Entscheid betroffen ist. Auch unter dem Gesichtswinkel ihrer Kunden braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, da diese durch die Bekanntgabe der eingeforderten Daten nicht in spezifischer, über das Fernmeldegeheimnis hinausgehender Weise betroffen sind.\nc) Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach mit den genannten Einschränkungen eingetreten werden.\n4.- An erster Stelle gilt es zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung ohne Willkür auf § 103 StPO/ZH stützen lässt.\na) § 103 StPO/ZH hat folgenden Wortlaut:\n1Besteht Grund zur Annahme, dass sich Papiere oder andere der Beschlagnahme nach § 96 unterliegende Gegenstände und Vermögenswerte im Gewahrsam einer Person befinden, die an der abzuklärenden Straftat nicht beteiligt ist, wird sie von der Untersuchungsbehörde oder in dringenden Fällen von der Polizei zur Herausgabe aufgefordert. (...)\n2Kommt der Inhaber seiner Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten trotz Aufforderung nicht nach, kann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Dabei vorgefundene Gegenstände und Vermögenswerte werden unter den Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 beschlagnahmt, soweit eine Herausgabepflicht besteht.\nb) Die ursprüngliche Verfügung der Bezirksanwaltschaft stützte sich ohne nähere Begründung auf § 103 StPO/ZH. Im angefochtenen Entscheid legt die Staatsanwaltschaft dar, aus welchen Gründen § 103 StPO/ZH auf das streitige Auskunftsbegehren Anwendung finde. Im Einzelnen führt sie aus, § 96 StPO/ZH umfasse nach seinem klaren Wortlaut neben der Einziehungsbeschlagnahme (vgl. Art. 58 f. StGB) auch die Beweismittelbeschlagnahme; demnach könne § 103 StPO/ZH auch im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Beweismittel angewendet werden. Sodann beziehe sich § 103 StPO/ZH nicht nur auf existierende, körperliche Gegenstände. Nach dieser Bestimmung könnten im Sinne einer Mitwirkungspflicht vielmehr auch gewisse Leistungen wie etwa die schriftliche Auskunftserteilung verlangt werden, womit ausgiebige Hausdurchsuchungen mit nachfolgenden Beschlagnahmungen oder mehrfache Befragungen erspart werden könnten.\nSobald in diesem Sinne eine formulierte Auskunft vorliege, unterliege sie naturgemäss der Herausgabepflicht nach § 96 ff. StPO/ZH."}