{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-104-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-104-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "271c3b964faab106519dca473dfd460d"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.104/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.104/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.104/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.104/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:08", "Checksum": "0a8c321ca3867ab0e9fc0cd30a179193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.104/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n[AZA 3]\n1A.104/1999/odi\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\nSitzung vom 5. April 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Steinmann.\n---------\nIn Sachen\nSwiss Online AG, Lindenstrasse 1, Kloten, Beschwerdeführerin, vertreten durch Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26/Paradeplatz, Postfach 5230, Zürich,\ngegen\nBezirksanwaltschaft Dielsdorf, Büro 3,\nStaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,\nbetreffend\nStrafverfahren, Auskunft über E-Mail-Verkehr, hat sich ergeben:\nA.- Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf führt eine Strafuntersuchung betreffend einen Erpressungsversuch. Anlass dazu gab ein manipuliertes E-Mail, das folgende Message-ID enthielt: 199811291950. UAA08709Oswissonline. ch.\nEs besteht der Verdacht, dass auf dem beim Empfänger eingetroffenen erpresserischen E-Mail Absender und Versanddatum manipuliert worden sind.\nZur Abklärung der Hintergründe forderte die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider des E-Mail-Verkehrs am 13. Januar 1999 gestützt auf § 103 StPO/ZH auf, (der Kantonspolizei Zürich) Auskunft über den tatsächlichen Absender des genannten E-Mails und dessen genauen Versandzeitpunkt zu geben.\nDie Swiss Online AG rekurrierte gegen diese Aufforderung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und machte in verschiedener Hinsicht Verletzungen der Geheimsphäre sowie das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und einer gerichtlichen Genehmigung geltend. Mit Entscheid vom 24. März 1999 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 103 StPO stelle eine hinreichende Grundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung dar; anders als bei der nicht vergleichbaren\nTelefonüberwachung bedürfe es für die Auskunftserteilung insbesondere keiner vorgängigen richterlichen Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer.\nB.- Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft hat die Swiss Online AG beim Bundesgericht am 28. April 1999\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügungen der Bezirks- und der Staatsanwaltschaft beantragt. Sie verweist in allgemeiner Weise auf das aufwendige Analyseverfahren zum Auffinden von E-Mail-Absendern und auf den von ihr verlangten Eingriff in den Geheimbereich der E-Mail-Benützer. Zur Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, § 103 StPO stelle keine gesetzliche Grundlage für die angefochtene Aufforderung zur Auskunftserteilung dar und sei daher in Verletzung des Willkürverbotes zur Anwendung gebracht worden.\nAnstelle des kantonalen Rechts sei vielmehr das eidgenössische Fernmeldegesetz mit den dazugehörigen Verordnungen anwendbar.\nDer angefochtene Entscheid verletze daher Bundesrecht.\nWeiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Fernmeldegeheimnis, die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit sowie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutze des Geheimnisbereichs. Aus der Konkurrenzsituation mit andern Providern heraus erachtet sie sich ferner in der Handels- und Gewerbefreiheit verletzt. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) wegen ungenügender Begründung des\nKostenpunktes im angefochtenen Entscheid.\nDie Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.\nDas Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) äussert in seiner Vernehmlassung die Ansicht, für die Herausgabe von E-Mail-Absendern komme das eidgenössische Fernmeldegesetz mit den entsprechenden Verordnungen zur Anwendung, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet erweise.\nDie Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsanwaltschaft haben von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung des UVEK Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Die Beschwerdeführerin erhebt in einer einzigen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (\nBGE 123 II 289 E. 1a S. 290, 119 Ib 380 E. 1a S. 382, mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiär (\nArt. 84 Abs. 2 OG). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Diese Prüfung nimmt das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition vor (\nBGE 124 II 409 E. 1 S. 411, 123 II 289 E. 1a\nS. 290, 119 Ib 380 E. 1a S. 382, mit Hinweisen).\n"}