8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben.