EAUe (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4 S. 342 f.). Dass die illegale Drogeneinfuhr nicht nur gegen das französische Betäubungsmittelstrafrecht verstösst, sondern gleichzeitig auch noch gegen einschlägige Zollvorschriften, lässt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht als fiskalische strafbare Handlung im Sinne von Art. 5 EAUe erscheinen. Anders zu entscheiden wäre allenfalls nur, wenn dem Beschwerdeführer neben der Drogeneinfuhr separate inkriminierte Sachverhalte vorgeworfen würden, welche lediglich als Zollvergehen geahndet werden könnten (vgl. BGE 110 Ib 187 E. 3c S. 188 f.). 8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.