EAUe bestimmt, dass in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung nach den Bedingungen des EAUe nur gewährt wird, wenn dies zwischen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Aus dem Ersuchen und seinen Beilagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der illegalen Einfuhr von Drogen auf dem Luftweg von Kolumbien nach Frankreich vorgeworfen wird. Dabei handelt es sich um ein auslieferungsfähiges gemeinstrafrechtliches Delikt im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4 S. 342 f.).