In den Gesuchsbeilagen werden auch die anwendbaren Strafbestimmungen des französischen Rechts aufgelistet. 7.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch einen Verstoss gegen Art. 5 EAUe, da "eine Auslieferung für ein Zollvergehen nicht zulässig" sei. Art. 5 EAUe bestimmt, dass in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung nach den Bedingungen des EAUe nur gewährt wird, wenn dies zwischen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.