Dies ist hier nicht der Fall. 6.- Unbegründet ist sodann die Rüge, das Auslieferungsersuchen genüge den formellen Anforderungen des EAUe nicht, da die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde ungenügend sei und darin nicht erwähnt werde, "wo und wann" sich das inkriminierte Verhalten "abgespielt haben soll". Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt zwar eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind jedoch nur "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und dessen Beilagen erfüllen diese formellen Anforderungen.