Über das blosse Wiederaufnahmebegehren ("opposition") hinaus werden in der Erklärung der ersuchenden Behörde auch keine "weiteren Bedingungen" für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt. d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der schweizerische Rechtshilferichter auch nicht zu prüfen, ob das ausländische Strafurteil, auf das sich das Auslieferungsersuchen stützt, materiell zutreffend erscheint oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu ersparen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281). Dies ist hier nicht der Fall.