Diese Zusicherung erschiene ausreichend im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe, soweit die betreffenden Bestimmungen überhaupt anwendbar wären. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitergehende "ausdrückliche Zusicherung" (wonach er "einzig aufgrund seines Begehrens und ohne weitere Bedingungen [z.B. Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit] ein neues Verfahren verlangen kann"), wäre weder im EAUe noch im IRSG vorgesehen. Über das blosse Wiederaufnahmebegehren ("opposition") hinaus werden in der Erklärung der ersuchenden Behörde auch keine "weiteren Bedingungen" für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt. d)