Ebensowenig wäre der Auffassung zu folgen, ein EMRK-konformes neues Verfahren in Frankreich könne zum Vornherein "gar nicht mehr möglich sein". Die Vermutung, belastende Gewährspersonen könnten mit dem Beschwerdeführer womöglich nicht mehr konfrontiert werden, hindert die französischen Behörden keineswegs daran, ein grundrechtskonformes neues Verfahren durchzuführen. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine an besondere Bedingungen geknüpfte Auslieferung (förmliche Zusicherung eines neuen Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe) hier nicht erfüllt.