Ebensowenig lässt die Höhe des im Abwesenheitsurteil ausgefällten Strafmasses von 10 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil als grundrechtswidrig erscheinen. Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer die ihn belastenden Gewährspersonen nicht habe befragen können, und diese sich "bereits wieder in Kolumbien" befänden, folgt keine Grundrechtswidrigkeit des Abwesenheitsurteils. Ebensowenig wäre der Auffassung zu folgen, ein EMRK-konformes neues Verfahren in Frankreich könne zum Vornherein "gar nicht mehr möglich sein".