Wie dargelegt, lässt diese eine strafrechtliche Verurteilung in absentiam (und insofern zwangsläufig ohne Anhörung des Angeklagten) zu, sofern der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann. Auch eine anwaltliche Verbeiständung während des Abwesenheitsverfahrens schreibt die EMRK nicht apriori vor. Ebensowenig lässt die Höhe des im Abwesenheitsurteil ausgefällten Strafmasses von 10 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil als grundrechtswidrig erscheinen.