I/8). Die Vorladung kann durch öffentliche Publikation (Ediktalladung) erfolgen, falls die Adresse des Angeklagten nicht ausfindig gemacht werden konnte (EGMR vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985 S. 634 f. Ziff. 28). b) Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, "in Abwesenheit, das heisst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs", verurteilt wurde, hält grundsätzlich vor der EMRK stand. Wie dargelegt, lässt diese eine strafrechtliche Verurteilung in absentiam (und insofern zwangsläufig ohne Anhörung des Angeklagten) zu, sofern der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann.