Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt (nämlich unter Vorbehalt der Wiederaufnahme) rechtskräftig ( BGE 122 IV 344 E. 3a S. 347). Die Resolution DH (75) 11 des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Mai 1975 über die Grundsätze bei der Durchführung von Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten (VPB 1984 Nr. 107) empfiehlt ein Rechtsmittel zur Aufhebung des Kontumazialurteils für Fälle, bei denen der in Abwesenheit Verurteilte nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (Ziff. I/8).