5.-Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung (im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe) gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345).