4.-Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere kennt das EAUe (im Gegensatz zu dessen Zweitem Zusatzprotokoll) keine Einschränkungen für Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen. Das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe ist nicht anwendbar. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, inwieweit Art. 37 Abs. 2 IRSG einer nach Massgabe des EAUe zulässigen Auslieferung überhaupt entgegenstehen könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 5.-Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung (im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff.