Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrundeliegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. 4.-Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt.