Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen ( BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das in Frankreich gegen ihn erlassene Kontumazialurteil sei "im Rahmen eines Strafverfahrens" ausgefällt worden, "welches den Verfahrensgrundsätzen der EMRK in keiner Weise" entspreche. Er sei "in Abwesenheit, das heisst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, und überdies ohne anwaltliche Verbeiständung zu der vorgesehenen Maximalstrafe von 10 Jahren Gefängnis für die ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt" worden.