Das Auslieferungsersuchen des Staates Frankreich sei abzulehnen". D.-Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 31. März 2000 repliziert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), dem beide Staaten beigetreten sind.