am 9. Juni 1998 wegen Drogen- und Zolldelikten in Abwesenheit zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Gestützt auf dieses Strafurteil und den Haftbefehl des Juge d'Instruction près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 28. Juli 1997 ersuchten die französischen Behörden mit diplomatischer Note vom 3. August 1999 um Verhaftung und Auslieferung des Verurteilten. B.-X.________ befindet sich wegen mutmasslichen weiteren Drogendelikten seit 21. Februar 1999 in der Schweiz in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Anlässlich seiner Befragung vom 1. September 1999 widersetzte er sich der Auslieferung an Frankreich.