{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-102-2000_2000-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=65&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2000-1A-102-2000&number_of_ranks=75", "Checksum": "436a285750eeebe2bfcd18d28281f3f1"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.102/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.102/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.04.2000 1A.102/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.04.2000 1A.102/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:56:06", "Checksum": "76a10f064bd33410c9bf75022fb12900", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.102/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nDiese Zusicherung erschiene ausreichend im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe, soweit die betreffenden Bestimmungen überhaupt anwendbar wären. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitergehende \"ausdrückliche Zusicherung\" (wonach er \"einzig aufgrund seines Begehrens und ohne weitere Bedingungen [z.B. Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit] ein neues Verfahren verlangen kann\"), wäre weder im EAUe noch im IRSG vorgesehen. Über das blosse Wiederaufnahmebegehren (\"opposition\") hinaus werden in der Erklärung der ersuchenden Behörde auch keine \"weiteren Bedingungen\" für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt.\nd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der schweizerische Rechtshilferichter auch nicht zu prüfen, ob das ausländische Strafurteil, auf das sich das Auslieferungsersuchen stützt, materiell zutreffend erscheint oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu ersparen (vgl.\nBGE 123 II 279 E. 2b S. 281). Dies ist hier nicht der Fall.\n6.- Unbegründet ist sodann die Rüge, das Auslieferungsersuchen genüge den formellen Anforderungen des EAUe nicht, da die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde ungenügend sei und darin nicht erwähnt werde, \"wo und wann\" sich das inkriminierte Verhalten \"abgespielt haben soll\".\nArt. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt zwar eine \"Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird\". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind jedoch nur \"so genau wie möglich\" anzugeben. Das Ersuchen und dessen Beilagen erfüllen diese formellen Anforderungen. Im Begleitschreiben des Procureur de la République près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 16. Juli 1999 wird dargelegt, dass zwei mitangeschuldigte Landsleute des Beschwerdeführers am 27. Juli 1997 von den Zollbehörden des Flughafens Roissy/F festgenommen worden seien. Bei der Durchsuchung ihres Gepäckes seien 205 Kokainkugeln mit einem Gesamtgewicht von 2'217 g sichergestellt worden. Während seiner Inhaftierung habe einer der Verdächtigen weitere 27 Kugeln mit insgesamt 280 g Kokain ausgeschieden. Der gleiche Mitangeschuldigte habe den Beschwerdeführer aufgrund einer Photokonfrontation ausdrücklich als Auftraggeber des Drogentransportes identifiziert.\nDas Tribunal Correctionnel de Bobigny habe den Beschwerdeführer am 9. Juni 1998 wegen Drogen- und Zolldelikten in Abwesenheit zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil liegt dem Ersuchen bei. In den Gesuchsbeilagen werden auch die anwendbaren Strafbestimmungen des französischen Rechts aufgelistet.\n7.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch einen Verstoss gegen Art. 5 EAUe, da \"eine Auslieferung für ein Zollvergehen nicht zulässig\" sei.\nArt. 5 EAUe bestimmt, dass in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung nach den Bedingungen des EAUe nur gewährt wird, wenn dies zwischen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Aus dem Ersuchen und seinen Beilagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der illegalen Einfuhr von Drogen auf dem Luftweg von Kolumbien nach Frankreich vorgeworfen wird.\nDabei handelt es sich um ein auslieferungsfähiges gemeinstrafrechtliches Delikt im Sinne von\nArt. 2 Ziff. 1 EAUe (vgl.\nBGE 117 Ib 337 E. 4 S. 342 f.). Dass die illegale Drogeneinfuhr nicht nur gegen das französische Betäubungsmittelstrafrecht verstösst, sondern gleichzeitig auch noch gegen einschlägige Zollvorschriften, lässt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht als fiskalische strafbare Handlung im Sinne von\nArt. 5 EAUe erscheinen. Anders zu entscheiden wäre allenfalls nur, wenn dem Beschwerdeführer neben der Drogeneinfuhr separate inkriminierte Sachverhalte vorgeworfen würden, welche lediglich als Zollvergehen geahndet werden könnten (vgl.\nBGE 110 Ib 187 E. 3c S. 188 f.).\n8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.\nDer Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:\na) Es werden keine Kosten erhoben.\nb) Fürsprecherin Birgit Biedermann, Bern, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.\n3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Polizei (Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 10. April 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}