{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-102-2000_2000-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=65&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2000-1A-102-2000&number_of_ranks=75", "Checksum": "436a285750eeebe2bfcd18d28281f3f1"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.102/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.102/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.04.2000 1A.102/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.04.2000 1A.102/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:56:06", "Checksum": "76a10f064bd33410c9bf75022fb12900", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.102/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.102/2000/bmt\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n10. April 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.\n---------\nIn Sachen\nX.________, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug bzw. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann, Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, Bern,\ngegen\nBundesamt für Polizei, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung,\nbetreffend\nAuslieferung an Frankreich - B 96753, hat sich ergeben:\nA.-Das Tribunal Correctionnel de Bobigny/F (13e Chambre) verurteilte X.________ am 9. Juni 1998 wegen Drogen- und Zolldelikten in Abwesenheit zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.\nGestützt auf dieses Strafurteil und den Haftbefehl des Juge d'Instruction près le Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 28. Juli 1997 ersuchten die französischen Behörden mit diplomatischer Note vom 3. August 1999 um Verhaftung und Auslieferung des Verurteilten.\nB.-X.________ befindet sich wegen mutmasslichen weiteren Drogendelikten seit 21. Februar 1999 in der Schweiz in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Anlässlich seiner Befragung vom 1. September 1999 widersetzte er sich der Auslieferung an Frankreich. Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 erliess das Bundesamt für Polizei (BAP) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten.\nC.-Ebenfalls am 18. Februar 2000 bewilligte das BAP das Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten an Frankreich.\nDagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren:\n\"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Polizei,\nSektion Auslieferung, vom 18. Februar 2000\nsei aufzuheben.\n2. Das Auslieferungsersuchen des Staates Frankreich\nsei abzulehnen\".\nD.-Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 31. März 2000 repliziert.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (vgl.\nBGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11; vgl.\nArt. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).\nb) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 18. Februar 2000 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 ff.\nOG sind erfüllt.\nc) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von\nArt. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (\nArt. 104 lit. a - b OG;\nBGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (\nBGE 122 II 373 E. 1b S. 375).\nd) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition.\nDa es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (\nBGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).\n2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das in Frankreich gegen ihn erlassene Kontumazialurteil sei \"im Rahmen eines Strafverfahrens\" ausgefällt worden, \"welches den Verfahrensgrundsätzen der EMRK in keiner Weise\" entspreche. Er sei \"in Abwesenheit, das heisst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, und überdies ohne anwaltliche Verbeiständung zu der vorgesehenen Maximalstrafe von 10 Jahren Gefängnis für die ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt\" worden.\n3.-a) Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).\nb) Nicht anwendbar ist das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353. 12), welchem Frankreich nicht beigetreten ist.\nc) Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrundeliegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.\nAusgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden."}