5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Urteil 13Y_1/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Auf die Eingabe vom 9. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Eine Kopie der Eingabe vom 9. Juli 2018 wird der Strafabteilung des Bundesgerichts weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird der Familie A.________ und der Strafabteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2018 Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Marazzi Der Gerichtsschreiber: Leu