4. Die Eingabe vom 9. Juli 2018 erwähnt unter anderem den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (Widerspruch zu späterem Strafentscheid). Auf diesen Revisionsgrund verweist der für die Spruchbehörden des Bundesgerichts massgebliche Art. 123 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Die Eingabe wird daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Strafabteilung des Bundesgerichts, die das Urteil vom 1. Juni 2018 gefällt hat, weitergeleitet. Sie ist grundsätzlich zuständig für die Prüfung eines möglichen Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 BGG; Urteile 2F_23/2013 und 2F_25/2013 je vom 29. November 2013 E. 3.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).