Urteil 13Y_1/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4), zu denen die Strafabteilung zählt. Darauf wurden A.________ bereits in der Antwort auf ihre E-Mail ausdrücklich hingewiesen. Wenn sie der Rekurskommission dennoch eine handschriftlich unterzeichnete, inhaltlich der E-Mail entsprechende Eingabe einreichen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die Rekurskommission als zuständig erachten und einen Entscheid von ihr erwirken wollen. Die Rekurskommission kommt deshalb nicht umhin, förmlich festzuhalten, dass sie für die Beurteilung der Eingabe vom 9. Juli 2018 nicht zuständig ist. Auf die Eingabe wird folglich nicht eingetreten.