3. Die mit "A.________" unterzeichnete Eingabe vom 9. Juli 2018 wird für die als "unteilbar" bezeichnete "Familie A.________" erhoben; wer genau Beschwerde führt, ist damit offen. Fraglich ist auch, ob die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen für das Begehren und die Begründung einer Beschwerde erfüllt. Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe kann indessen verzichtet werden, weil auch die verbesserte Eingabe als Beschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Rekurskommission ist nämlich nicht zuständig für die Überprüfung von Urteilen der Spruchbehörden des Bundesgerichts (E. 1; Urteil 13Y_1/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4), zu denen die Strafabteilung zählt.