Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Rekurskommission dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.