A.c. Im Auftrag des Präsidenten der Rekurskommission antwortete die Kanzlei am 16. Juli 2018 A.________ per E-Mail, dass elektronische Eingaben nur mit anerkannter elektronischer Signatur entgegen genommen werden könnten. Die E-Mail vom 13. Juli 2018 entspreche diesen Vorgaben nicht. Ferner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überprüfung von Urteilen der Spruchbehörden des Bundesgerichts nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission falle.