A. A.a. Mit Urteil vom 1. Juni 2018 wies die Strafabteilung des Bundesgerichts (Urteil 6B_1143/2017) eine Beschwerde von X.A.________, handelnd durch seine Eltern, ab, soweit es darauf eintrat. In der Sache bestätigte die Strafabteilung damit einen zweitinstanzlichen Entscheid in einem Jugendstrafverfahren. Darin ging es um den konkludenten Rückzug der Einsprache von X.A.________ gegen einen Strafbefehl auf Grund eines unentschuldigten Fernbleibens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Rückzugsfiktion). Die Strafabteilung auferlegt X.A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens. A.b. Mit gewöhnlicher E-Mail vom 13. Juli 2018 wandte sich die "Familie A.____