Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen. 2.7. Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: