Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist bzw. welches der Detaillierungsgrad ist, bis zu dem diese Grundsätze zu beachten sind. Der Wortlaut des Gesetzes ist zur Beantwortung dieser Frage wenig hilfreich. Erhellender sind die Gesetzesmaterialien, die nach der Rechtsprechung ein Hilfsmittel darstellen, den Sinn der Norm zu erkennen ( BGE 136 II 149 E. 3; 131 II 562 E. 3.5; BGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis). 2.6. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen.