Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.