Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit.