C. Mit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Gesuchsteller der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts sinngemäss, es sei die Verfügung der Verwaltungskommission vom 8. August 2022 aufzuheben und es sei ihm die Einsichtnahme in noch zu bezeichnende Prozessakten bzw. Dossiers vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist grundsätzlich zu bewilligen. Die Verwaltungskommission hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: