B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, dass die Verwaltungskommission sein Gesuch an der Sitzung vom 9. Mai 2022 behandelt und diesem in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der V erordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21) nicht entsprochen habe. Dagegen reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung ein, in dem er sich namentlich auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) stützte.