Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG entwickelt hat, sind somit vorliegend nicht erfüllt. Parteientschädigungen sind keine geschuldet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Gesuch um Ablehnung aller Mitglieder des Bundesgerichtes sowie aller in Frage kommenden Ersatzpersonen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.