4. Zusammenfassend ist auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG) : Entgegen seiner Ansicht, wirft er mit der heutigen Beschwerde keine völlig neue Perspektive auf, sondern versucht, mit nachgeschobenen Argumenten das Bundesgericht zu bewegen, auf das ihn betreffende Grundsatzurteil 13Y_1/2021 zurückzukommen. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG entwickelt hat, sind somit vorliegend nicht erfüllt.