verbunden mit der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eingeschränkten öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG - eine vollständige Kontrollmöglichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gleichzeitig aber auch den als unumgänglich empfundenen Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre Beteiligter gewährleistet (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.2.1 bis 3.2.4 m.w.H.). Dieses Interesse ist legitim und darf nicht ausser Acht gelassen werden. Damit sollen und wollen Diskussionsgruppen in der Art derjenigen des Beschwerdeführers selbstverständlich nicht unterbunden werden;