Allenfalls soll ein Pro-bono-Betrieb angestrebt werden. Seiner Ansicht nach würde seine Webseite durch die geförderte Diskussion der Urteile und weitere Initiativen wie z.B. eine Buchreihe zu den zehn krassen Fällen aus dem Jahr XY einen Beitrag zur Kontrolle der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleisten. Er beruft sich sodann auf den Transparenzgrundsatz und allgemeiner auf seine "politische und Versammlungsfreiheit". 3.5. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen, unter Hinweis auf seine Grundrechte vorbringt, vermag kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. 3.5.1. Dass die Webseite Forum Bundesgericht allenfalls achtenswerte Ziele verfolgt, will nicht in Abrede gestellt werden.