Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch BGE 142 II 324 E. 2.2).