3.2. 3.2.1. Zur Begründung seines Einsichtsgesuchs beruft sich der Beschwerdeführer zunächst wieder auf den Umstand, dass die Rubra aller Urteile des Bundesgerichts bereits einmal öffentlich gewesen sind und folglich gemäss Art. 8 lit. c VO weiterhin zugänglich bleiben müssen. 3.2.2. Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden.